Satzung

3D-Raumbildclub Berlin e.V. (Club)

Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2009 um §10, Absatz 10 ergänzten FassungLogo 3C-Raumbildclub Berlin e.V.

§ 1 Name und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen " 3D-Raumbildclub Berlin e.V. " .

2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.

3. Der Verein führt das im Kopf der Satzung dargestellte Vereinszeichen.

4. Zweck des Vereins ist der Erhalt, die Pflege und Förderung der Stereoskopie als modernes Bildmedium.

5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch allgemeine Informationen über die Stereoskopie, durch Präsentation stereoskopischer Bilder, Diapositive, Zeichnungen oder anderer stereoskopischer Ausdrucksmittel und durch Anregung zu ihrer eigenen Herstellung insbesondere durch

a) Regelmäßige, möglichst monatliche Treffen der Mitglieder zum Erfahrungsaustausch untereinander und mit Gästen

b) Thematische und weiterbildende Veranstaltungen

c) Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen, Lichtbildvorführungen und Veröffentlichungen

d) Sammlung, Verbreitung, Austausch und Nutzbarmachung fachlicher und wissenschaftlicher Ergebnisse sowie praktischer Erfahrungen auf stereoskopischem Gebiet

e) durch Mitgliedschaft des Vereins in Gemeinschaften, Vereinen und Organisationen, welche gleichartige oder ähnliche Ziele verfolgen und gemeinnützig bzw.Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere widmet er sich der Förderung des Raumbildes auf naturwissenschaftlicher und künstlerischer Grundlage.

2. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält, bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31. Dezember 1996.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, unabhängig vom Wohnsitz, wenn sie an der Arbeit des Vereins teilnehmen möchte und den Vereinszweck unterstützt.

3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Mitgliedschaft in einer anderen stereoskopischen Vereinigung beeinträchtigt nicht die Mitgliedschaft im Verein.

4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.

5. Natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. um die Stereoskopie erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Mitglieder haben nur eine Stimme.

2. Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitgliedes.

2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Eingezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

3. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss ist schriftlich begründet dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jährlich vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Die Mitgliedschaft in einer anderen stereoskopischen Vereinigung entbindet nicht von der Beitragspflicht.

2. Kosten für weiterbildende und andere Veranstaltungen im Sinne des § 1.Absatz 5.b) und 5.c), der Satzung sind nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu übergeben bzw. postalisch an die letzte bekannte Adresse zu übermitteln.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden unverzüglich unter Einhaltung einer Benachrichtigungsfrist von 14 Tagen vom Vorstand einberufen, wenn aus seiner Sicht das Vereinsinteresse eine solche Mitgliederversammlung erforderlich macht oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen fordern.

4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes sowie einzelner Mitglieder des Vorstandes

b) Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Anträge der Mitglieder und die Auflösung des Vereins.

5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Sie werden jeweils für 3 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf jeden Geschäftsjahres und berichten darüber auf der Mitgliederversammlung.

6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht die Satzung etwas anderes festlegt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

9. Alle anderen Vereinsorgane sind gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschafts- und auskunftspflichtig.

10. Die Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer protokolliert, bei dessen Verhinderung wählen die anwesenden Mitglieder aus ihrer Mitte einen Protokollanten.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer als ordentliche Vorstandsmitglieder.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

3. Der Vorstand kann bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder berufen und mit Sonderaufgaben beauftragen. Diese außerordentlichen Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand.

4. Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein und sollten aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Vor allem sollten sie in irgendeiner Form als Raumbildner wirken und sich als solche in Praxis und Theorie weiterbilden.

§ 12 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

1. Vorstand (geschäftsführender Vorstand) im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

2. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 300 Euro für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins auch vom Kassenwart zu unterzeichnen sind.

3. Der Vorstand organisiert die durchzuführenden Veranstaltungen und beruft die Mitgliederversammlung ein. Ergibt sich auf einer Vorstandssitzung bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Versammlungsleiters.

4. Der Vorstand darf die Satzung durch Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung nicht geändert wird. Diese sind bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung wirksam.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit erfolgen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Museum Europäischer Kulturen - Staatliche Museen zu Berlin in Berlin-Dahlem zu, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

3. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Berlin, den 10. Februar 2009

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